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   VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12   

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VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12 (https://dejure.org/2014,3831)
VG Potsdam, Entscheidung vom 26.02.2014 - 8 K 1031/12 (https://dejure.org/2014,3831)
VG Potsdam, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 8 K 1031/12 (https://dejure.org/2014,3831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • LKV 2014, 236
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10

    Säumniszuschläge; Festsetzung; Abrechnungsbescheid; keine Akzessorietät;

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -) seien die Rechte des zu Säumniszuschlägen Herangezogenen auch dann hinreichend gewahrt, wenn er im Eilverfahren erfolglos geblieben sei, in der Hauptsache indes gegen den Abgabenbescheid obsiegt habe.

    Daneben werden sie von dem weiteren Rechtfertigungsgrund getragen, diejenigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand etwa in Gestalt zusätzlicher Kreditbeträge bei der kurzfristig nötig werdenden Reaktion auf Zahlungsverzögerungen entstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - 9 S 10.05 -, juris, Rz. 8 m. w. N.; Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris, Rz. 15).

    Diese Regelung ist im Hinblick auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abgabenfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, KStZ 1997, 57; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rz. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rz. 16; jew. m. w. N.; dem folgend Beschluss der Kammer vom 12. August 2013 - VG 8 L 332/13 -, juris, Rz. 10).

    Zudem würden sonst die wesensverschiedenen Prüfungsmaßstäbe des Eil- und des Hauptsacheverfahrens verkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rz. 21).

    Entscheidet er sich für die "Risikovariante", muss er deren mögliche Konsequenzen tragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rz. 18).

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Die Entstehung von Säumniszuschlägen sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2010 (V R 42/08) sachlich unbillig, wenn der Steuerpflichtige alles getan habe, um die Aussetzung der Vollziehung der rechtswidrigen Bescheide zu erreichen und die Aussetzung dem Grunde nach auch möglich und geboten gewesen sei.

    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20. Mai 2010 (V R 42/08) habe eine höchst spezielle prozessuale und steuerverfahrensrechtliche Problematik zu Grunde gelegen, was zur Folge habe, dass sie auf den Fall des Klägers nicht übertragbar sei.

    Danach ist ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - um die es hier allein geht - geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 = juris, Rz. 16; Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83 = juris, Rz. 19).

    Diese Regelung ist im Hinblick auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abgabenfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, KStZ 1997, 57; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rz. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rz. 16; jew. m. w. N.; dem folgend Beschluss der Kammer vom 12. August 2013 - VG 8 L 332/13 -, juris, Rz. 10).

    Das ist erst dann der Fall, wenn - neben dem Erfolg des Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid - der Abgabenpflichtige gegenüber der Behörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Behörde abgelehnt worden ist; in einem solchen Fall erscheint zumindest die Erhebung der Säumniszuschläge in voller Höhe als unbillig (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rz. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u.a. -, juris, Rz. 11; Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, Rz. 106 zu § 12 KAG).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Das vom Kläger mittelbar über seine Hinweise auf die Kommentierung bei Driehaus in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. August 1991 (V R 78/86) betreffe einen Sachverhalt, in dem das Finanzamt dem Kläger einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt hatte, obwohl nach Auffassung des Bundesfinanzhofes eine Aussetzung der Vollziehung hätte erfolgen müssen.

    Danach ist ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - um die es hier allein geht - geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 = juris, Rz. 16; Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83 = juris, Rz. 19).

    bb) Die Heranziehung des Klägers zu den vollen Säumniszuschlägen erscheint auch nicht deswegen als unbillig, weil sie für einen Zeitraum entstanden wären, währenddessen eine Stundung des Beitrages möglich oder geboten gewesen wäre (vgl. dazu BFH, Urteil vom 29. August 1991, a.a.O., Rz. 27; Sauthoff, a.a.O., Rz. 109).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12

    Säumniszuschläge in Bezug auf nicht gezahlte Gebühren; Erlass von

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Das ist erst dann der Fall, wenn - neben dem Erfolg des Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid - der Abgabenpflichtige gegenüber der Behörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Behörde abgelehnt worden ist; in einem solchen Fall erscheint zumindest die Erhebung der Säumniszuschläge in voller Höhe als unbillig (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rz. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u.a. -, juris, Rz. 11; Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, Rz. 106 zu § 12 KAG).

    Schon deswegen muss er sich entgegenhalten lassen, gerade nicht "alles" getan zu haben, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013, a.a.O., Rz. 12).

  • VG Potsdam, 12.08.2013 - 8 L 332/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Diese Regelung ist im Hinblick auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abgabenfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, KStZ 1997, 57; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rz. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rz. 16; jew. m. w. N.; dem folgend Beschluss der Kammer vom 12. August 2013 - VG 8 L 332/13 -, juris, Rz. 10).

    Gegen eine solche Inzidentprüfung der rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren spricht neben der Überlegung, divergierende gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, vor allem die materielle Bindungswirkung der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung (so bereits Beschluss der Kammer vom 12. August 2013, a.a.O., Rz. 12; im Ergebnis a. A.: Sächs. FG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 8 K 1587/12 -, juris, n. rkr. ).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Nichts anderes ergibt sich, wenn man wegen der engen Verzahnung von Voraussetzung und Rechtsfolge in § 12c Abs. 2 KAG von einer einheitlichen Ermessensentscheidung auszugehen hätte (vgl. dazu GmSOBG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OBG 3/70 -, BVerwGE 39, 355 = juris, Rzn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 - 3 C 2/97 -, BVerwGE 104, 154 = juris, Rzn. 26 f.).
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Ein Erlassantrag wegen sachlicher Unbilligkeit führt nur ausnahmsweise zu einer sachlichen Überprüfung der Abgabenfestsetzung, wenn diese offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Abgabenpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen diese Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris, Rz. 29 m. w. N.; Aussprung in derselbe und andere, KAG Mecklenburg-Vorpommern, Stand: April 2013, Anm. 75.6.1 zu § 12 KAG; Sauthoff, a.a.O., Rz. 105).
  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97

    Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Nichts anderes ergibt sich, wenn man wegen der engen Verzahnung von Voraussetzung und Rechtsfolge in § 12c Abs. 2 KAG von einer einheitlichen Ermessensentscheidung auszugehen hätte (vgl. dazu GmSOBG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OBG 3/70 -, BVerwGE 39, 355 = juris, Rzn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 - 3 C 2/97 -, BVerwGE 104, 154 = juris, Rzn. 26 f.).
  • BVerwG, 02.05.1995 - 8 B 50.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verwirkung von

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Diese Regelung ist im Hinblick auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abgabenfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, KStZ 1997, 57; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rz. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rz. 16; jew. m. w. N.; dem folgend Beschluss der Kammer vom 12. August 2013 - VG 8 L 332/13 -, juris, Rz. 10).
  • BFH, 15.03.1979 - IV R 174/78

    Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber,

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12
    Nach wohl einhelliger, zumindest überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung hindert eine solche Zusicherung ebenso wenig wie ein Vollstreckungsaufschub im Sinne von § 258 AO das Entstehen von Säumniszuschlägen (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 1979 - IV R 174/78 -, juris, Rz. 15; OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 1988 - 6 A 118/87 -, NVwZ-RR 1989, 324; VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1988 - 5 UE 2212/84 -, NVwZ-RR 1989, 324, 325; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November 1987 - 1 A 144/86 -, NVwZ-RR 1989, 327; Höllig in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, Rz. 38/1 zu § 240; Sauthoff, a.a.O., Rz. 79).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05

    Heranziehung als Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden (einschließlich

  • FG Sachsen, 20.02.2013 - 8 K 1587/12

    Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei rechtswidrigem Bescheid und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1988 - 6 A 118/87
  • VGH Hessen, 18.05.1988 - 5 UE 2212/84
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    a) Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide i.S. von § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorgelegen haben, d.h. die Entscheidung bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag des Klägers und der Aktenlage ergab, rechtmäßig war, ist nicht zu überprüfen (BFH-Urteile vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695, unter 2.a, Rz 17; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 26; Verwaltungsgericht --VG-- Magdeburg, Urteil vom 30. Oktober 2012 9 A 126/12, juris, Rz 23; VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 8 K 1031/12, Landes- und Kommunalverwaltung --LKV-- 2014, 236, Rz 28; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 1995 1 K 2134/93, EFG 1995, 1093; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl., § 240 Rz 65; a.A. im Sinne einer vollen Überprüfung der AdV-Entscheidung: VG München, Urteil vom 12. November 2015 M 10 K 14.4662, juris, Rz 39; FG München, Urteil vom 21. Mai 2013 10 K 1310/10, juris, Rz 47).

    aa) Zum einen würde einem --eventuell abweichenden-- Prüfungsergebnis bereits die materielle Bindungswirkung der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung entgegenstehen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 1995, 1093; VG Potsdam, Urteil in LKV 2014, 236, Rz 28).

  • VG Potsdam, 23.01.2018 - 9 K 1728/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser) - Säumniszuschläge

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen inhaltlich identisch sind, kommt es auf deren Verhältnis zueinander nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 7; nach VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 - VG 8 K 1031/12 -, juris Rdnr. 22, soll aufgrund der nur entsprechenden Anwendbarkeit des § 227 AO dieser hinter § 12 c Abs. 2 KAG zurücktreten).
  • VG Potsdam, 19.12.2016 - 12 K 4264/15

    Säumniszuschläge für Straßenbaubeitrag

    Es besteht kein Grund, den Abgabengläubiger, der einer Bitte des Gerichts, vorläufig keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, nachkommt, durch den Verlust der Hälfte der Säumniszuschläge zu benachteiligen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 - 8 K 1031/12 -, juris).
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